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LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2012 - L 10 VE 20/12 B |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08.06.2012 - L 10 VE 20/12 B (https://dejure.org/2012,123839)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 08. Juni 2012 - L 10 VE 20/12 B (https://dejure.org/2012,123839)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Verfahrensgang
- SG Lüneburg, 28.02.2012 - S 11 VE 3/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2012 - L 10 VE 20/12 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R
Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2012 - L 10 VE 20/12
Auch über das Versuchsstadium einer Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers hinaus kann eine Handlung des Täters als tätlicher Angriff angesehen werden, sodass eine gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines Anderen auch schon bei einem physisch vermittelten Zwang vorliegen kann, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Opfer und Täter kommen muss, wenn dabei eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit als reale Gefahr eines Körperschadens besteht (vgl. zuletzt: Urteil vom 7. April 2011, Az.: B 9 VG 2/10 R m.z.N., abgedruckt in BSGE 108, 97 ff). - BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R
Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2012 - L 10 VE 20/12
Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht die absichtliche, rechtswidrige Bedrohung eines Anderen mit einer scharf geladenen entsicherten Schusswaffe wegen der dadurch bewirkten objektiv hohen Gefährdung des Opfers als tätlichen Angriff i.S. von § 1 Abs. 1 OEG angesehen (Urteil vom 24. Juli 2002, Az.: B 9 VG 4/01 R, abgedruckt in: SozR 3-3800 § 1 Nr. 22).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 10 VE 46/12
Soziales Entschädigungsrecht; Gewalttat gegen körperliche Unversehrtheit; …
Den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend hat der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Juni 2012 (Az.: L 10 VE 20/12 B) das bloße Vorzeigen eines Messers aus einer Entfernung von 1, 5 m nicht als tätlichen Angriff qualifiziert.